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Allgemeine Corona-Testbedingungen

Hinweise zum PoC-Antigen-Test auf SARS-CoV-2

Bei der Durchführung des PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 wird ein Nasopharyngealabstrich durchgeführt. Dafür wird die Probe durch einen Abstrich mittels eines in die Nase eingeführten Wattestäbchens genommen. Auch bei sorgfältiger Durchführung kann es in Einzelfällen zu Verletzungen, wie leichten Blutungen oder Reizungen kommen.

Ist der Antigentest positiv, hat der Getestete sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben.

Im Falle eines positiven Testergebnisses ist die Apotheke verpflichtet, das Testergebnis namentlich dem zuständigen Gesundheitsamt Münster zu melden.

Ein negatives Testergebnis bedeutet nicht, dass eine COVID-19-Infektion sicher ausgeschlossen werden kann. Das Ergebnis stellt lediglich den Gesundheitsstatus zum Zeitpunkt der Testdurchführung dar.

Einwilligung in die Durchführung eines PoC-Antigen-Tests auf SARS-CoV-2

Ich habe die oben aufgeführten Hinweise zum PoC-Antigen-Test auf SARS-CoV-2 gelesen und stimme der Durchführung zu.

Ich bestätige, dass ich zum Testzeitpunkt frei von Symptomen (Fieber, Husten, Geschmacksstörungen, Geruchsstörungen und/oder Halsschmerzen) bin.

Bestätigung der Vorlage eines entsprechenden Nachweises des Anspruchs auf kostenlose Testung

Zum Nachweis meiner Anspruchsberechtigung werde ich, abhängig vom Grund der Anspruchsberechtigung, einen Nachweis vorlegen:

  • amtlicher Lichtbildausweis/Identitätsnachweis des Kindes (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 TestV)
  • ärztliches Zeugnis über die Impfunfähigkeit (hierzu zählt auch der Mutterpass) (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 TestV)
  • Studienbescheinigung und Impfausweis; amtlicher Lichtbildausweis; Mutterpass (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 TestV)
  • Nachweis über Teilnahme an einer Impfwirksamkeitsstudie (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 TestV)
  • schriftliche Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts oder ein positives PCR-Testergebnis, das maximal 21 Tage zurückliegt (§ 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV)
  • Schreiben der Einrichtung, dass ein Patient/Bewohner besucht wird (§ 4a Abs. 1 Nr. 5 TestV)
  • Bestätigung der Beschäftigung einer Person im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX (§ 4a Abs. 1 Nr. 8 TestV)
  • Bestätigung der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung (§ 4a Abs. 1 Nr. 9 TestV)
  • Positives Testergebnis des Haushaltsangehörigen und Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift (§ 4a Abs. 1 Nr.10 TestV)

Bestätigung der Vorlage eines entsprechenden Nachweises des Anspruchs auf Testung mit Eigenanteil

Zum Nachweis meiner Anspruchsberechtigung werde ich, abhängig vom Grund der Anspruchsberechtigung, einen Nachweis vorlegen:

  • Ticket oder anderer Nachweis der Veranstaltung im Innenraum am gleichen Tag (§ 4a Abs. 1 Nr. 6 a) TestV)
  • Selbstauskunft über den Kontakt zu einer Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 4a Abs. 1 Nr. 6 b) aa) TestV) oder die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken (§ 4a Abs. 1 Nr. 6 b) bb) TestV)
  • Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko in der Corona-Warn-App des RKI (§ 4a Abs. 1 Nr. 7 TestV)

Eine vollständige Liste aller Gründe zur Anspruchsberechtigung finden Sie hier.

Bitte beachten Sie bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses:

Begeben Sie sich bitte umgehend in häusliche Isolation und kontaktieren Sie zur weiteren Diagnostik und Behandlung telefonisch Ihren Hausarzt.

Bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 halten Sie sich bitte weiterhin an die geltenden AHA-Regeln (Abstand halten – Hygiene beachten – Maske tragen), da dieses Ergebnis nur eine Momentaufnahme darstellt.

Treten bei Ihnen typische Symptome einer COVID-19-Infektion auf, kontaktieren Sie bitte telefonisch Ihren Hausarzt oder außerhalb der Sprechzeiten den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. Bei Lebensgefahr, wie starker Atemnot, wenden Sie sich an die 112.